Förderverein unserer Schule

Satzung des Fördervereins der Mittelschule Falkenstein

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen “Förderverein der Mittelschule Falkenstein” 2. Der Verein hat seinen Sitz in Falkenstein. Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter Nr. 206.

 § 2 Zweck

 Der Förderverein der Mittelschule Falkenstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Zweck des Schulfördervereines der Mittelschule ist die Förderung und Gestaltung des Ausbaus des Lebens an der Schule. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch die Unterstützung bei der Verkehrserziehung, kulturellen Erziehung und Bildung, der Gesundheitsfürsorge sowie die zusätzliche Ausstattung der Schule, Sportanlagen, Ausrichten von Wettkämpfen und Ausschreibungen von Wettbewerben.
  2. Um das Ziel zu erreichen, wird durch den Verein die Beschaffung entsprechender Mittel angestrebt. Vorrangig erfolgt dies durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Nutzung öffentlicher Fördermittel.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen über 16 Jahre sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, insbesondere Eltern und Erziehungsberechtigte derzeitiger und früherer Schüler der Schule, ehemalige Schüler, jetzige und frühere Lehrkräfte, jetzige und frühere Schulangestellte, Freunde der Schule.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen;      diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Förderverein und dessen Zielstellung verleihen.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod mit dem Todestag,
  • durch freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muss,
  • durch Ausschluss.

Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn

aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Ausschluss abgemahnt werden.

ab) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit,       die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet über die Mitgliedschaft.

Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedsbeitrag und Mittel

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung Sie erfolgt jährlich.

Freiwillige Beiträge, sonstige Spenden oder Fördermittel sind erwünscht.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der erweiterte Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Innerhalb von 6 Wochen im neuen Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden im Auftrag des Vorstandes einberufen.

Die Einladung an die Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen.

Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen, die für die Arbeit und den Bestand des Vereines von Bedeutung sind.

Wahlberechtigt ist jedes Mitglied und wählbar jedes Mitglied nach Erreichung der Volljährigkeit.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als bestätigt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über Vereinsauflösung kann nur entschieden werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von drei Wochen eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, bei der die Auflösung des Vereins von den Anwesenden beschlossen werden kann.

§8 Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlausschuss mit 3 Personen, der unter sich einen Wahlvorsitzenden wählt.

Der Wahlvorsitzende leitet die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

Bei den Wahlen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit.

Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes muss die Wahl geheim erfolgen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand wird in der Regel für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer.

Der Vorstand regelt die Laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 10 Erweiterter Vorstand

Er besteht aus dem Vorstand gemäß §9.

Weiter gehören ihm 3 – 5 Beiratsmitglieder an.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, sowie sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§11 Geschäftsführung

Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Über alle Sitzungen wird ein Protokoll geführt.

Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Vorstand und erweiterten Vorstand erfolgt eine Ergänzungswahl. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich ziehen.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§7 7). Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, die Stadtverwaltung der Stadt Falkenstein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen      Finanzamtes ausgeführt werden.

Falkenstein, den 25.03.1997

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