Satzung vom 13.11.2023 des Fördervereins der Oberschule Falkenstein e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen “Förderverein der Oberschule Falkenstein”.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Falkenstein. Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter VR 30206.
§2 Zweck
- Der Förderverein der Oberschule Falkenstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Schulfördervereines der Oberschule ist die Förderung und Gestaltung des Ausbaus des Lebens an der Schule. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch die Unterstützung bei der Verkehrserziehung, kulturellen Erziehung und Bildung, der Gesundheitsfürsorge sowie die zusätzliche Ausstattung der Schule, Sportanlagen, Ausrichten von Wettkämpfen und Ausschreibungen von Wettbewerben.
- Um das Ziel zu erreichen, wird durch den Verein die Beschaffung entsprechender Mittel angestrebt. Vorrangig erfolgt dies durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Nutzung öffentlicher Fördermittel.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen über 16 Jahre sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, insbesondere
- Eltern und Erziehungsberechtigte derzeitiger und früherer Schüler der Schule,
- ehemalige Schüler, jetzige und frühere Lehrkräfte,
- jetzige und frühere Schulangestellte,
- Freunde der Schule.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Förderverein und dessen Zielstellung verleihen.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod mit dem Todestag,
- durch freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muss,
- durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
- das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Ausschluss abgemahnt werden.
- das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet über die Mitgliedschaft.
- Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§5 Mitgliedsbeitrag und Mittel
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie erfolgt jährlich.
- Freiwillige Beiträge, sonstige Spenden oder Fördermittel sind erwünscht.
§6 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
-
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand,
- Der erweiterte Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
- Innerhalb von 6 Wochen im neuen Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden im Auftrag des Vorstandes einberufen.
- Die Einladung an die Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen.
- Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen, die für die Arbeit und den Bestand des Vereines von Bedeutung sind.
- Wahlberechtigt ist jedes Mitglied und wählbar jedes Mitglied nach Erreichung der Volljährigkeit.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als bestätigt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über Vereinsauflösung kann nur entschieden werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von drei Wochen eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, bei der die Auflösung des Vereins von den Anwesenden beschlossen werden kann.
§8 Wahlen
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlausschuss mit 3 Personen, der unter sich einen Wahlvorsitzenden wählt.
- Der Wahlvorsitzende leitet die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
- Bei den Wahlen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit.
- Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes muss die Wahl geheim erfolgen.
§9 Vorstand
- Der Vorstand wird in der Regel für die Dauer von 4 Jahren gewählt und besteht aus:
-
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer.
- Der Vorstand regelt die Laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer in Einzelvollmacht vertreten. Alle weiteren Vorstandsmitglieder haben Gemeinschaftsvollmacht.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5000,00€ verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
- Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§10 Erweiterter Vorstand
- Er besteht aus dem Vorstand gemäß §9.
- Weiter gehören ihm 3 – 5 Beiratsmitglieder an.
- Der erweiterte Vorstand entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, sowie sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§11 Geschäftsführung
- Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Über alle Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
- Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Vorstand und erweiterten Vorstand erfolgt eine Ergänzungswahl. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich ziehen.
§12 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
- Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
- Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§7 Pkt. 7). Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, die Stadtverwaltung der Stadt Falkenstein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§14 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU Datenschutzgrundverordnung (DsGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neuer Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
- Name, Vorname
- Adresse
- Geburtsdatum
- Telefonnummer
- E-Mailadresse
- Bankverbindung
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogen Daten (Name) und Fotos seiner Mitglieder auf einer Homepage bzw. dem Facebook – Account und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
- Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
- Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt (ab 10 Personen), der mit der Datenverarbeitung beschäftigt ist.
Vorstehende Satzung wurde am 13.11.2023, in Falkenstein von dem Vorstand und der Mitgliederversammlung beschlossen und löst die Satzung vom 25.03.1997 ab.